AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen — Stand: Oktober 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der fr.collective OG
fr.collective OG
FN 672517x · Groß-Enzersdorfer Straße 70/1, 1220 Wien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der fr.collective OG („Agentur") und ihren Auftraggebern, sofern im jeweiligen Hauptvertrag auf diese AGB Bezug genommen wird.
§ 1 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
1.1 Vergütung
Die monatliche Agenturpauschale ist im Hauptvertrag bzw. Angebot (Anhang A) festgelegt. Die Pauschale versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Etwaige Zusatzleistungen (Change Requests) werden gesondert angeboten und nach Aufwand verrechnet.
Der Stundensatz für nicht pauschal abgedeckte Leistungen wird im Angebot definiert. Angefangene halbe Stunden werden als halbe Stunden verrechnet.
1.2 Auslagen und Drittkosten
Kosten für externe Leistungen Dritter (z. B. Stockfotos, Lizenzgebühren, Werbebudget, Reisekosten, Taggeld, km-Geld, externe Fotografen) sind nicht in der Agenturpauschale enthalten und werden nach Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % weiterverrechnet. Die Agentur holt vor Beauftragung externer Leistungen über EUR 200 netto die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ein.
1.3 Rechnungsstellung und Zahlungsziel
Die Agentur stellt die monatliche Pauschale jeweils zu Monatsbeginn des Folgemonats in Rechnung. Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum, netto ohne Abzug, auf das Konto der Agentur zu bezahlen. Rechnungen werden per E-Mail übermittelt.
1.4 Preisanpassung
Die Agentur ist berechtigt, ihre Preise einmal pro Kalenderjahr anzupassen. Preiserhöhungen bis zu 10 % gelten als vereinbart, sofern die Agentur den Auftraggeber 2 Wochen vorher schriftlich informiert. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 2.4.
1.5 Verzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) fällig, sofern es sich beim Auftraggeber um ein Unternehmen handelt. Bei Privatpersonen gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB.
Die Agentur ist berechtigt, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen die Erbringung weiterer Leistungen ohne Schadenersatzpflicht bis zur vollständigen Begleichung offener Beträge auszusetzen.
§ 2 Laufzeit, Kündigung und Sonderkündigungsrecht
2.1 Laufzeit
Der Vertrag beginnt am im Hauptvertrag festgelegten Datum und läuft für eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert er sich automatisch um jeweils weitere 3 Monate, sofern er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird.
2.2 Ordentliche Kündigung
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich (per E-Mail) gekündigt werden.
2.3 Außerordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die andere Partei trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird,
- der Auftraggeber mit mehr als zwei Monatsbeträgen in Zahlungsverzug gerät,
- eine Zusammenarbeit aufgrund von Verstößen gegen geltendes Recht nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund benennen.
2.4 Sonderkündigungsrecht
Der Auftraggeber hat ein Sonderkündigungsrecht mit 2-wöchiger Frist, wenn die Agentur ihre Preise um mehr als 10 % anhebt (§ 1.4), sofern die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe erklärt wird.
2.5 Folgen der Kündigung
Bis zum Vertragsende bereits erbrachte Leistungen sind in vollem Umfang zu vergüten. Die Agentur übergibt dem Auftraggeber nach Vertragsende alle in dessen Auftrag erstellten finalen Content-Assets in digitaler Form. Account-Zugänge und Passwörter werden unverzüglich zurückgegeben.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
3.1 Urheberrechte der Agentur
Alle von der Agentur erstellten Werke (Texte, Grafiken, Konzepte, Strategiepapiere, Bildmontagen u. a.) unterliegen dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich bei der Agentur als Schöpferin der Werke.
3.2 Nutzungsrechteübertragung
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt die Agentur dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen Content-Assets ein. Dieses umfasst die Veröffentlichung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung auf den vereinbarten Social-Media-Plattformen.
Nicht enthalten ist die Weiterlizenzierung an Dritte, die Nutzung für andere Zwecke (z. B. Print, Out-of-Home, TV) ohne gesonderte Vereinbarung sowie die Nutzung von Strategiekonzepten, Briefing-Templates oder internen Methodiken der Agentur.
3.3 Referenzrecht der Agentur
Die Agentur ist berechtigt, öffentlich zugängliche Arbeiten zu Referenzzwecken in ihrem Portfolio, auf ihrer Website und in ihren eigenen Social-Media-Kanälen zu zeigen. Ein Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Vorabmaterialien
Entwürfe, Skizzen, Konzeptpapiere und nicht freigegebene Zwischenversionen verbleiben auch nach Vertragsende im Eigentum der Agentur.
3.5 KI-generierte Inhalte
Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte ist nach österreichischem Recht abhängig vom Grad menschlicher Schöpfungshöhe. Die Agentur stellt sicher, dass alle veröffentlichten Inhalte durch einen menschlichen Redaktionsprozess geformt wurden (vgl. § 4).
§ 4 Einsatz von KI-gestützten Tools
4.1 Transparenz
Die Agentur setzt in ihrem Arbeitsprozess KI-gestützte Tools (z. B. zur Textgenerierung, Bildbearbeitung, Video-Erstellung, Prozessoptimierung, Recherche oder Ideation) ein. Dies ist fester Bestandteil ihrer Arbeitsweise und dem Auftraggeber bekannt.
4.2 Menschlicher Kontrollpunkt
Die Agentur verpflichtet sich, jeden durch KI-Tools erstellten oder maßgeblich beeinflussten Output vor Vorlage oder Veröffentlichung durch eine qualifizierte Person zu prüfen, zu bearbeiten und freizugeben. Kein KI-generierter Content wird automatisiert und ohne menschliche Sichtung veröffentlicht. Dieser Kontrollpunkt umfasst insbesondere:
- Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit und Markenkonsistenz
- Prüfung auf urheberrechtliche Unbedenklichkeit
- Sprachliche und stilistische Überarbeitung entsprechend der vereinbarten Tonalität
- Prüfung auf potenzielle Fehlinformationen oder irreführende Aussagen
4.3 EU AI Act
Die Agentur stellt sicher, dass der Einsatz von KI-Tools in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) erfolgt. Insbesondere werden keine KI-Systeme eingesetzt, die gemäß Art. 5 EU AI Act verboten sind. Bei synthetischen Medien (Deepfakes, KI-generierte Bilder von Personen) wird der Auftraggeber informiert und über die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 50 EU AI Act aufgeklärt. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftraggeber.
4.4 Haftungsabgrenzung KI
Die Agentur haftet nicht für Fehler oder Rechtsverletzungen, die ausschließlich auf Fehlfunktionen oder unvorhersehbaren Outputs der eingesetzten KI-Tools zurückzuführen sind, sofern der menschliche Kontrollprozess gemäß § 4.2 eingehalten wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 7 gilt entsprechend. Die Agentur gibt keine Garantie dafür ab, dass KI-generierte Inhalte frei von Urheberrechten Dritter sind.
4.5 Wo wir KI einsetzen, wer redigiert, wer verantwortet
Die Agentur setzt derzeit folgende KI-Tools ein:
- Claude (Anthropic): Texte, Recherche, Konzeption sowie Automatisierungen und Skills
- Canva KI: Gestaltung und Bildbearbeitung
- Meta Advantage+: KI-gestützte Ausspielung und Optimierung von Werbeanzeigen auf Meta-Plattformen
- ChatGPT (OpenAI): ausschließlich im Zusammenhang mit Werbeanzeigen auf ChatGPT (ChatGPT Ads)
Jeder KI-gestützte Output wird von der zuständigen Projektleitung der Agentur geprüft, redigiert und freigegeben (§ 4.2). Sie verantwortet gegenüber dem Auftraggeber die Qualität der Leistung. Mit seiner Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Veröffentlichung und Verwendung, insbesondere für Aussagen über eigene Produkte, Leistungen und Preise. Die Prüfpflichten der Agentur nach § 4.2 bleiben davon unberührt.
Die Agentur gibt personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur in KI-Tools ein, soweit das für den Auftrag nötig ist, und nutzt dafür ausschließlich Tarife, bei denen Eingaben laut Anbieter nicht zum Training der Modelle verwendet werden. Ersetzt oder ergänzt die Agentur ein Tool, in das solche Daten eingegeben werden, informiert sie den Auftraggeber vorab per E-Mail.
4.6 KI-Automatisierungen
(a) Begriff. Automatisierungen im Sinne dieser AGB sind Skills, Workflows, Connectoren, MCP-Server und vergleichbare Anbindungen, die KI-Tools mit Systemen des Auftraggebers verbinden (z. B. E-Mail, CRM, Dateiablage, Branchensoftware).
(b) Accounts und Lizenzen. Automatisierungen laufen grundsätzlich in Accounts und Lizenzen des Auftraggebers. Der Auftraggeber schließt die Nutzungsverträge mit den Tool-Anbietern selbst ab. Die Anbieter sind seine Vertragspartner und gegebenenfalls seine Auftragsverarbeiter. Die Agentur ist nicht Partei dieser Verträge.
(c) Kontrolle beim Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet, welche Systeme, Daten und Berechtigungen er für eine Automatisierung freigibt, wer in seinem Unternehmen sie nutzt und ob deren Ergebnisse (z. B. E-Mail-Entwürfe, Dateneinträge) versendet oder weiterverwendet werden. Er prüft die Ergebnisse vor jeder Verwendung. § 4.2 gilt für Ergebnisse von Automatisierungen, die der Auftraggeber selbst auslöst oder betreibt, nicht.
(d) Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er für die Verarbeitung der angebundenen Daten eine Rechtsgrundlage hat und Betroffene informiert sind, vergibt und entzieht Zugriffsrechte in seinen Systemen, sorgt für ausreichende KI-Kompetenz der Mitarbeiter:innen, die Automatisierungen nutzen (Art. 4 EU AI Act), und meldet der Agentur Fehlfunktionen unverzüglich.
(e) Einrichtung und laufende Betreuung. Bei reiner Einrichtung schuldet die Agentur die fachgerechte Umsetzung laut Leistungsbeschreibung. Nach Abnahme betreibt der Auftraggeber die Automatisierung eigenverantwortlich. Ist eine laufende Betreuung vereinbart, pflegt die Agentur die Automatisierung im vereinbarten Umfang und haftet für Fehler aus ihrer eigenen Pflege nach § 7. Einen Admin-Zugang zu Systemen des Auftraggebers nutzt die Agentur ausschließlich für die vereinbarten Zwecke. Der Auftraggeber kann ihn jederzeit entziehen.
(f) Infrastruktur der Agentur. Läuft ein MCP-Server oder eine andere Komponente auf Infrastruktur der Agentur, verarbeitet die Agentur die dabei anfallenden personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiterin. Voraussetzung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 5.2, Anhang C). Für diese Komponenten haftet die Agentur nach § 7 und dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
4.7 Keine Haftung für Dritte
Die Agentur haftet nicht für Datenschutzverletzungen, Sicherheitsvorfälle, Ausfälle, Modell- oder Funktionsänderungen sowie sonstige Handlungen und Unterlassungen von Tool-Anbietern, Plattformbetreibern oder anderen Dritten. Sie haftet ebenso nicht für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber Ergebnisse ungeprüft verwendet, Berechtigungen erweitert oder Automatisierungen ohne Abstimmung mit der Agentur verändert.
Der Auftraggeber hält die Agentur schad- und klaglos, wenn Dritte (insbesondere Betroffene im Sinne der DSGVO oder Behörden) wegen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nach § 4.6 (b) bis (d) Ansprüche gegen die Agentur geltend machen.
Dieser § 4.7 gilt nicht, soweit die Agentur einen Dritten selbst als Unterauftragsverarbeiter beauftragt hat (§ 4.6 f) oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 7.1).
§ 5 Datenschutz
5.1 Datenschutzrechtliche Grundlage
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie aller sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
5.2 Auftragsverarbeitung
Soweit die Agentur personenbezogene Daten des Auftraggebers oder von dessen Kund:innen im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen (Anhang C).
5.3 Eigenverantwortliche Verarbeitung
Soweit die Agentur personenbezogene Daten (z. B. Kontaktdaten des Auftraggebers) eigenverantwortlich für Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung oder Kommunikation verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Datenschutzerklärung der Agentur ist unter frcollective.at/datenschutz abrufbar.
5.4 Geheimhaltung von Daten
Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeiter:innen und Auftragnehmer, die Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers haben, zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 6 Geheimhaltung
6.1 Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Kundendaten, Preisgestaltung und interne Prozesse – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
6.2 Ausnahmen
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren, der empfangenden Partei nachweislich bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offenbart werden müssen.
6.3 Dauer
Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dessen Beendigung.
6.4 Mitarbeiter und Subunternehmer
Jede Partei stellt sicher, dass Mitarbeiter:innen und Subunternehmer mit Zugang zu vertraulichen Informationen entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.
§ 7 Haftung
7.1 Haftungsumfang
Die Agentur haftet für Schäden, die durch ihr grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht werden, unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Agentur nur, soweit es sich um Personenschäden handelt.
7.2 Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit
Die Haftung der Agentur für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit, die keine Personenschäden sind, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden durch Datenverlust.
7.3 Haftungsobergrenze
Die Gesamthaftung der Agentur ist auf die Höhe der in den letzten 3 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis bezahlten Agenturpauschale beschränkt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
7.4 Plattformabhängigkeit
Die Agentur haftet nicht für Änderungen an Algorithmen, Nutzungsbedingungen oder Funktionsumfang der Social-Media-Plattformen (insbesondere Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok u. a.), die die vereinbarten Leistungen beeinträchtigen oder unmöglich machen. Ebenso haftet die Agentur nicht für die Sperrung oder Einschränkung von Konten durch Plattformbetreiber, sofern diese nicht auf schuldhaftem Verhalten der Agentur beruhen.
7.5 Keine Ergebnisgarantie
Die Agentur schuldet keine bestimmten Ergebnisse (wie Follower-Wachstum, Reichweite, Engagement-Rate oder Leadgenerierung). Social-Media-Performance hängt von einer Vielzahl außerhalb der Kontrolle der Agentur liegender Faktoren ab. Die Agentur schuldet eine sorgfältige und professionelle Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Kunst.
Stand: Oktober 2026.